Allgemeine Geschäftsbedingungen von Bergprofi Ehrwald Zugspitze


§1

Wer die Dienste eines Tiroler Bergsportführers in Anspruch nimmt (aufgrund eines Vertrages nach ABGB), hat hierfür den im Verzeichnis bestimmten Tarif zu entrichten. Nicht in diesem Verzeichnis enthaltene Tarife unterliegen der freien Vereinbarung.


§2

Als allgemeiner Tarif für geführte Touren gilt ein Tagessatz für Bergführertätigkeiten von € 480,-- bis zum III. Schwierigkeitsgrad (ausschließlich). Für stundenweise Inanspruchnahme von Bergführertätigkeiten sind € 120,-- zu entrichten.

 

Diese Tarife sind Umsatzsteuerfrei aufgrund der Kleinunternehmerregelung im Sinne des § 6 Abs. 1

Z 27 UStG.


§3

Der Anspruch auf den Tagessatz erwächst ab einer Gesamtdauer der Inanspruchnahme von vier (4) Stunden.


§4

Beteiligen sich mehr als ein Gast an einer Tour, so werden für jede weitere Person Zuschläge von 10% bei Schi-, Gletscher-, Schluchten- und Sportklettertouren, und Zuschläge von 25% bei Fels- und Eistouren sowie Schihochtouren zusätzlich zum Tagessatz/Tarif berechnet. Für besonders schwierige und/oder lange Touren werden für einen weiteren Gast Zuschläge bis

70% berechnet, jedoch kann die Dreierseilschaft aus Sicherheits- und Flexibilitätsgründen nur eingeschränkt empfohlen werden.


§5

Der Tiroler Bergsportführer kann die Tour jederzeit abzubrechen, wenn Umstände eintreten, bei denen die körperliche Sicherheit der Gäste gefährdet erscheint (Wetter, Zeit, Kondition, etc.). Bergprofi Ehrwald Zugspitze leistet keine Gewähr für die Erfüllung subjektiv vorgestellter Reiseziele (z.B. Gipfelerfolg).

 

Es kann der Einsatz eines weiteren Tiroler Bergsportführers, nach Rücksprache mit dem Gast/den Gästen, aus Sicherheitsgründen erforderlich sein. Dieser erhält die gleiche Entlohnung.


§6

Alle anfallenden Spesen (Unterkunft, Verpflegung, Mautgebühren, Kosten für Aufstiegshilfen, amtliches Kilometergeld, usw.) sind von dem Gast/den Gästen zu tragen.


§7

Benötigt der Tiroler Bergsportführer für die Anreise und/oder Rückreise noch einen weiteren Tag, so hat er Anspruch auf einen halben Tagessatz und die entsprechenden Reisekosten. Dauert die Reise länger als fünf Stunden gebührt ihm der volle Tagessatz.


§8

Ist der Tiroler Bergsportführer nicht in der Lage eine Vereinbarung einzuhalten, so hat er nach Rücksprache mit dem Gast/den Gästen für geeigneten Ersatz zu sorgen.


§9

Werden Touren auf Wunsch oder Verschulden des Gastes abgeändert, so gebührt dem Tiroler Bergsportführer der dafür entsprechende Tagessatz/Tarif.


§10

Wird eine Tour ohne vorherige Absprache vom Gast nicht angetreten, so steht dem Tiroler Bergsportführer der volle Tagessatz/Tarif zu. Bei rechtzeitiger Absprache (mindestens drei Tage vorher) werden nur noch 50% des vereinbarten Tarifs berechnet.


§11

Für Veranstaltungen von Bergprofi Ehrwald Zugspitze gelten die jeweils festgelegten Preise und Rücktrittsbestimmungen.


§12

Bei Führungen im Ausland sind die regionalen Tarifbestimmungen zu beachten.


§13

Die Unwirksamkeit einer Bestimmung dieser AGB berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Vertragspartner aus Drittstaaten (außerhalb der EU) und für Unternehmer ist Innsbruck. Hat ein Verbraucher seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der EU, ist jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, sofern dieser eine Reiseveranstaltung in Anspruch genommen hat, ansonsten ist der Gerichtsstand Innsbruck. Für Verbraucher, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Inland haben oder im Inland beschäftigt sind, ist jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Wohnsitz, gewöhnliche Aufenthaltsort oder Ort der Beschäftigung liegt. Auf allfällige Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Verträgen ist österreichisches Recht anzuwenden.